Gesetzgebung | Höherer Freibetrag für auswärtige Unterbringung abgelehnt (hib)
Die Bundesregierung lehnt die Anhebung des seit 1980 nicht mehr veränderten Höchstbetrags der steuerlichen Begünstigung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes stehen, ab. Dies macht die Bundesregierung in ihrer als Unterrichtung (BT-Drucks. 19/22815) vorgelegten Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (BT-Drucks. 19/21988) deutlich.
Hintergrund: Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme v. darauf hingewiesen, dass der Höchstbetrag für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes seit dem Jahr 1980 beitragsmäßig nicht mehr angepasst wurde. Derartige Aufwendungen konnten bis zum Jahr 2001 als Teil des Ausbildungsfreibetrages mit bis zu 1.800 DM berücksichtigt werden. Seit der Neukonzeption im Jahr 2002 konnten bis zu 924 € als Sonderbedarfsfreibetrag geltend gemacht werden. "Die Höhe des Freibetrages berücksichtigt damit weder den inflationsbedingten Preisanstieg der letzten 40 Jahre noch die aktuelle Mietpreisentwicklung", argumentiert der Bundesrat.
Die Bundesregierung führt aus:
Die Maßnahmen des Zweiten Familienentlastungsgesetzes führen bereits zu finanziellen Entlastungen von insgesamt knapp 12 Mrd. € jährlich, die insbesondere Familien mit Kindern zugute kommen würden. Vor diesem Grund wird eine zusätzliche Anhebung des Freibetrags für die Kosten eines sich in Berufsausbildung befindenden und auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes abgelehnt.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 1028 (JT)
Fundstelle(n):
NWB YAAAH-59644