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Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 und 3 EStG; hier: Billigkeitsregelung
Nach § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind und Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen - einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind -, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, auch wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bedienstete der öffentlichen Hand sowie ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die nicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, gelten als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG, sofern die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. In diesen Fällen ist § 32 Abs. 2 EStG für zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder nicht anzuwenden. Dies bedeutet u. a., daß die Einkommensteuer nach dem Splitting-Verfahren (Lohnsteuerklasse III) berechnet werden kann und für die betreffe...