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Bauleistungen – Vereinbarungen zur Abnahme von Teilleistungen im 2. Halbjahr 2020 vor dem 1.1.2021 sind ausreichend
[i]Schmidt, NWB 26/2020 S. 1912Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für das 2. Halbjahr 2020 kann für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Empfänger von Bauleistungen zu einer Verminderung der Kosten für in diesem Zeitraum bezogene Bauleistungen um drei Prozentpunkte führen. Um die dadurch mögliche Kostenersparnis zu realisieren, kann es sinnvoll sein, bei einheitlich vereinbarten Bauleistungen, soweit fertiggestellt, Teilleistungen abzunehmen und abzurechnen. Sofern [i]Bei vertraglicher Vereinbarung ist steuerliche Anerkennung unproblematischnach den vertraglichen Vereinbarungen der Auftraggeber berechtigt ist, die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen, ist für die steuerliche Anerkennung der Abnahme von Teilleistungen nur erforderlich, dass bis zum die Teilleistung auch tatsächlich abgenommen wird.
Ist eine Abnahme von Teilleistungen nicht vertraglich vereinbart, ...
Sofern in den Bauverträgen die Abnahme von Teilleistungen nicht vorgesehen ist, stellt sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Abnahme von Teilleistungen vereinbart werden muss, damit die tatsächliche Abnahme von Teilleistungen auch von der Finanzverwaltung anerkannt wird.
[i]BMF-Schreiben übernimmt Regelung aus Vorgängerschreiben, ...In Rz. 22 des BMF-Schreibens v. (BStBl 2020 I S. 584) wird als Voraussetzung für di...