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Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für verbindliche Auskünfte folgendes:
Die Finanzämter können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BStBl III S. 562, vom , BStBl II S. 538, und vom , BStBl II S. 459) auch außerhalb der Regelungen der §§ 204 ff. AO und des § 42e EStG verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei dem Finanzamt zu stellen, das bei Verwiklichung des Sachverhalts voraussichtlich zuständig sein würde. Er muß folgende Angaben enthalten:
- Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, ggf. Steuernummer),
- die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses,
- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahme beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg),
- eine ausführliche Darl...