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Zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte
Zur Autonomie, zur Präsenz von Personal und zu Tochtergesellschaften als Betriebsstätte
Umsatzsteuerliche Betriebsstätten sind für die Bestimmung des Leistungsorts von Bedeutung und in vielen Zusammenhängen für die Frage, ob und wo ein Unternehmer umsatzsteuerlich ansässig ist. Ihr Begriff ist aber im Wandel: frühere wesentliche Merkmale wie Autonomie sowie Personal- und Sachmittel scheinen an Bedeutung abzunehmen oder sogar ins Hintertreffen zu geraten. Hinzu tritt der Umstand, dass nach einem knappen Vierteljahrhundert die Frage neu aufgeworfen wurde, ob (vor allem) Tochtergesellschaften als Betriebsstätten ihrer Muttergesellschaften gelten können. Der vorliegende Beitrag soll für die genannten drei Themen einen Überblick über den gegenwärtigen Stand in Rechtsprechung und Verwaltung geben.
Das Merkmal einer Autonomie der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte in dem Sinn, dass sie eigene Entscheidungen treffen und Verträge selbst abschließen kann, scheint soweit ersichtlich fast durchwegs fallen gelassen worden zu sein.
Die Fragen, ob eine Betriebsstätte stets sowohl der Personalmittel als auch der Sachmittel bedarf, ob das ständig der Fall sein muss und ob zwingend eigenes Personal und eigene technische Ausstattung erforderlich sind, sind in der Schwebe und Gegenstand von Kontroversen – eine anstehende Entscheidung des EuGH könnte mehr Klarheit bringen.
Die Frage dagegen, unter welchen Voraussetzungen ein rechtlich eigenständiger Steuerpflichtiger einem anderen Steuerpflichtigen nicht lediglich die erforderliche Infrastruktur überlässt, sondern selbst als umsatzsteuerliche Betriebsstätte des anderen Steuerpflichtigen gelten kann, ist so gut wie völlig offen – die Implikationen wären weitreichend.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .