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BMF - S 0317 BStBl 1977 I 487

Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 AO: 1. Anwendungszeitpunkt der Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 AO; 2. Erleichterung gem. § 148 AO für die sich nach § 147 Abs. 3 Satz 2 AO ergebende Aufbewahrungspflicht (Anknüpfung der Aufbewahrungsfrist an die Festsetzungsfrist)


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 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
 Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Regelungen in
 § 147 Abs. 3 AO folgendes:
 
 1. Anwendungszeitpunkt der Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 Satz
    1 AO
 
 Die - neuen - Aufbewahrungsfristen des § 147 Abs. 3 Satz 1 AO sind
 gem. Artikel 97 § 2 EGAO erstmals auf Unterlagen anzuwenden, die nach
 dem  entstanden sind.
 
 2. Erleichterung gem. § 148 AO für die sich nach § 147 Abs. 3 Satz 2
    AO ergebende Aufbewahrungspflicht (Anknüpfung der
    Aufbewahrungsfrist an die Festsetzungsfrist)
 
 Nach Ablauf der in § 147 Abs. 3 Satz 1 AO genannten oder der in
 anderen Steuergesetzen zugelassenen kürzeren Aufbewahrungsfristen
 brauchen die Unterlagen nur noch aufbewahrt zu werden, wenn und soweit
 sie für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige
 Steuerfestsetzung nach § 165 AO, für anhängige steuerstraf- oder
 bußgeldrechliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer
 Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung
 von Anträgen des Steuerpflichtigen von Bedeutung sind.
 

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30 Tage
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BMF v. 25.10.1977 - S 0317

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