Online-Nachricht - Donnerstag, 30.07.2020

Dieselgate | Schadensersatzklage gegen VW AG (BGH)

Der für einen Anspruch aus § 826 BGB erforderliche Schaden des Klägers ist nicht dadurch entfallen, dass dieser das von VW entwickelte (neue) Software-Update durchgeführt hat. Liegt der Schaden in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstandes nachträglich verändern ().

Sachverhalt: Der Kläger erwarb am von einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten PKW VW Tiguan 2.0 TDI zu einem Preis von 21.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet. Die das Abgasrückführungsventil steuernde Software des Motorsteuerungsgeräts erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und schaltete in diesem Falle in einen Stickoxid-optimierten Modus. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete Mitte Oktober 2015 einen Rückruf an, der auch das Fahrzeug des Klägers betraf. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ansah. Der Kläger ließ das Software-Update im Februar 2017 durchführen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs.

Der BGH führte aus:

  • Das angefochtene Urteil wird unter Anwendung der Grundsätze seines Urteils v. - VI ZR 252/19 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  • Das Berufungsgericht verlangte vom Kläger einen näheren Vortrag dazu, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person für den Einsatz der illegalen Abschalteinrichtung verantwortlich war. Die Entscheidung über den Einsatz der Abschalteinrichtung betrifft die grundlegende strategische Frage, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte. Vor diesem Hintergrund genügt die Behauptung des Klägers, die Entscheidung ist auf Vorstandsebene oder jedenfalls durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter getroffen oder zumindest gebilligt worden.

  • Der Anspruch aus § 826 BGB auf Schadensersatz ist nicht dadurch entfallen, dass die neu entwickelte Software im Februar 2017 vom Kläger durch ein Update aufgespielt wurde.

Quelle: BGH Pressemitteilung v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-54601