Online-Nachricht - Mittwoch, 15.07.2020

Einkommensteuer | Steuerbarkeit von Dissertationspreisen (FG)

Das Preisgeld für eine Dissertation, das im Rahmen eines Sponsoringvertrages mit der Privatwirtschaft von der Universität an eine ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiterin eines Lehrstuhls der Universität gezahlt wird, kann durch das vormalige Dienstverhältnis veranlasst sein und damit der Besteuerung unterliegen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Hierzu zählen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 LStDV auch Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis. Diese wirtschaftlichen Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist, also (nach objektiven und wirtschaftlichen Gesichtspunkten) als "Frucht der Arbeitsleistung" für den Arbeitnehmer zu betrachten ist (, BStBl II 2009, 668, v. - VI R 23/94, BStBl II 1999, 323). Der erhaltene Vorteil muss dabei nicht ausschließlich wegen des Dienstverhältnisses gewährt werden, eine ganz überwiegende Mitveranlassung reicht aus (vgl. sowie v. - VI R 4/05, BStBl II 2008, 826).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung eines Preisgeldes, das die Klägerin im Jahr 2016 für ihre Dissertation aufgrund eines Sponsoringvertrages zwischen der Universität und der X-AG erhalten hatte. In der Zeit, in der die Klägerin ihre Dissertation fertigte, war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Universität beschäftigt. Das FA setzte das Preisgeld bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an, da es als Vorteil von dritter Seite für die Beschäftigung der Klägerin gewährt worden sei. Die Preisverleihung stelle nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit der Preisträgerin dar, sondern habe wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Das Preisgeld stellt sich nach objektiven Gesichtspunkten für die Klägerin im weitesten Sinne als Frucht ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin dar.

  • Zwar beinhaltet der Arbeitsvertrag der Klägerin mit der Universität keine ausdrückliche Pflicht zur Promotion, doch hat das Anstellungsverhältnis ihr die Möglichkeit hierzu eröffnet. § 1 des Vertrages verweist auf § 44 Abs. 1 HG. Dieser regelt in Satz 5, dass den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden soll. Eine solche sonstige Qualifikation ist auch die Erstellung einer Dissertation.

  • Damit ist die Dissertation auch das Ergebnis ihrer bezahlten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Das was sie hierfür erhält, nämlich den anteiligen Lohn und auch das Preisgeld stellt sich als Frucht dieser Tätigkeit dar.

  • Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Preis durch den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, die Universität D, vergeben wurde. Es spricht zumindest die Lebenserfahrung dafür, dass im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und seinem beschäftigten Arbeitnehmer im Zweifel alle Zuwendungen unter dem Gesichtspunkt des Austauschs von Dienstleistung und Gegenleistung erfolgen.

  • Unabhängig davon hat die Klägerin selbst ihre Dissertation ihren aktuellen und auch zukünftigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dadurch zugeordnet, dass sie im Streitjahr deren Druckkosten als Werbungskosten geltend gemacht hat. Die Klägerin bringt damit zum Ausdruck, dass ihre Dissertation durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst bzw. auf diese gerichtet ist (vgl. , BStBl II 2004, 891).

Hinweis:

Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Soweit ersichtlich hat der BFH bisher noch nicht zur Frage der Steuerbarkeit von Dissertationspreisen für wissenschaftliche Mitarbeiter einer Universität entschieden und auch noch nicht zur Frage Stellung genommen, ob der Werbungkostenabzug für Dissertationskosten dazu führt, dass Preisgelder für diese Dissertation steuerbar sind.

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht.

Quelle: FG Köln online (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-53606