EGBGB Artikel 42
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel: Internationales Privatrecht
Fünfter Abschnitt: Außervertragliche Schuldverhältnisse [1]
Artikel 42 Rechtswahl [2]
1Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. 2Rechte Dritter bleiben unberührt.
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BAAAA-76447