RL 77/388/EWG Artikel 34
Abschnitt XIX: Schlussbestimmungen
Artikel 34
Die Kommission legt dem Rat nach Konsultation der Mitgliedstaaten zum ersten Mal am und danach alle zwei Jahre einen Bericht über das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten vor. Dieser Bericht wird vom Rat dem Europäischen Parlament übermittelt.
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NAAAA-76443