Einkommensteuer | Kein häusliches Arbeitszimmer bei sog. Notfallpraxen (BFH)
Ist bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen, begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, keine Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für die hierfür geltend gemachten Betriebsausgaben (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin ist als Ärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hatte sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Behandlungsraum eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben i.R. der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend. Das FA erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil der Raum ein häusliches Arbeitszimmer darstelle und der Klägerin in der Praxis ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG).
Das FG Münster hatte entschieden, dass dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer auch die Kosten für einen Behandlungsraum für Notfälle im privaten Wohnhaus eines Arztes unterliegen ().
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der BFH führte aus:
Das FG hat bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob der Notbehandlungsraum dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen ist oder ein betriebsstättenähnlicher Raum vorliegt, die Anforderungen, die an das Merkmal der leichten Zugänglichkeit zu stellen sind, überspannt.
Die Anforderungen an die Annahme einer leichten Zugänglichkeit des Raums für Dritte kann nicht völlig losgelöst von dessen Ausstattung bestimmt werden. Somit führt nicht jede noch so geringe räumliche Verbindung zu privat genutzten Räumen zwangsläufig zur Ablehnung einer leichten Zugänglichkeit für Patienten. Jedenfalls dann, wenn ein Raum als Behandlungsraum eingerichtet ist, er nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird und aufgrund seiner Einrichtung und Nutzung eine private (Mit-)Nutzung fernliegend ist, begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, keine Abzugsbeschränkung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Der im Keller des Wohnhauses der Klägerin gelegene Raum war mit einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank, Instrumenten und Hilfsmitteln, einem kleinen Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehreren Stühlen eingerichtet. In diesem Raum behandelte die Klägerin in den Streitjahren eine erhebliche Zahl von Patienten. Der Raum war danach als Behandlungsraum eingerichtet und wurde als solcher von der Klägerin genutzt. Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten kann eine private (Mit-)Nutzung des Raums durch die Klägerin praktisch ausgeschlossen werden. Nach den Feststellungen des FG mussten die Patienten der Klägerin zwar zwei dem privaten Bereich zuzuordnende Flure durchqueren, um in den Behandlungsraum zu gelangen. Allerdings ist die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen gering ausgeprägt.
Quelle: , NWB Datenbank, (JT)
Fundstelle(n):
NWB CAAAH-53189