Bilanzierungswahlrecht zum Verzicht auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen von geringer Bedeutung entsprechend
der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG
Leitsatz
1. Die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit werden durch den Grundsatz der Wesentlichkeit eingeschränkt.
In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung auch aus Gründen der Bilanzklarheit verzichtet
werden. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, ist auf die jeweilige Grenze des § 6 Abs. 2 EStG bei
geringwertigen Wirtschaftsgütern abzustellen (Anschluss an , BFH/NV 2010 S. 1796; vgl.
, BStBl 1958 III S. 462; ; Abgrenzung zu , BStBl 2010 II S. 967).
2. Im Streitfall zu den Streitjahren 2015 bis 2017: Keine Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, sondern sofortiger
Betriebsausgabenabzug für unter 410 EUR liegende Vorauszahlungen für Versicherungen, Werbung, Kfz-Steuer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGBW:2019:1108.5K1626.19.00
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2020 S. 261 DStR 2020 S. 6 Nr. 23 DStRE 2020 S. 705 Nr. 12 EFG 2020 S. 435 Nr. 6 EStB 2020 S. 275 Nr. 7 KoR 2020 S. 195 Nr. 4 KÖSDI 2020 S. 21673 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2020 S. 479 BAAAH-50084
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.11.2019 - 5 K 1626/19
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