BVerfG Urteil v. - 2 BvR 2404/18

Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - keine Auslagenerstattung bei stattgebender Hauptsacheentscheidung nach Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe im Eil- und im Hauptsacheverfahren

Gesetze: § 34a Abs 3 BVerfGG, VwGO

Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 13 ME 300/18 Beschlussvorgehend OVG Lüneburg Az: 13 ME 300/18 Beschluss

Gründe

11. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfahren mit Schriftsatz vom für erledigt erklärt haben.

22. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.

3Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

4Dies zugrunde gelegt, ist die Auslagenerstattung nicht anzuordnen.

5Zwar hat das Verwaltungsgericht Oldenburg der Klage der Beschwerdeführer auf Verpflichtung des Landkreises Cloppenburg zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse mit Urteil vom (11 A 1897/18) stattgegeben. Dies lässt wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Eil- und im Hauptsacheverfahren jedoch nicht den Schluss zu, dass es das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren der Beschwerdeführer - die Aufhebung der Eilbeschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September und vom - für berechtigt erachtet hat.

6Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200518.2bvr240418

Fundstelle(n):
PAAAH-49551