Online-Nachricht - Montag, 11.05.2020

Einkommensteuer | Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (FG)

Das FG Niedersachsen ist den Grundsätzen der , BStBl. II 2018, S. 266 mit der Definition des Tatbestandmerkmals der „nicht unwesentlichen“ Betreuung (§ 32 Abs. 6 S. 9 Alt. 2 EStG) in Höhe von 10 % im Jahresdurchschnitt gefolgt ().

Hintergrund: Nach § 32 Abs. 6 S. 9 EStG scheidet eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.“

Die Beantragung des vollständigen Freibetrags und damit die Übertragung des anteiligen Freibetrags (1.320 €) auf den anderen Elternteil setzt unter anderem voraus, dass ein Elternteil dem Antrag nicht widerspricht. Beim Widerspruch kann u.a. die Betreuung nachgewiesen werden. Bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % ist nach der Rechtsprechung des BFH im Regelfall das Merkmal einer Betreuung in einem "nicht unwesentlichen Umfang" als erfüllt anzusehen.

Sachverhalt: Der Kläger hatte sein Kind jedes zweite Wochenende samstags um 10:00 Uhr abgeholt und sonntags um 16:00 Uhr zurückgebracht. Die einfache Entfernung beträgt 163 km. Dem Antrag auf Übertragung des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf hat der Steuerpflichtige widersprochen. Das Finanzamt war der Meinung, dass der geltend gemachte Betreuungsumfang nicht ausreichend sei und lehnte den Einspruch des Steuerpflichtigen ab.

Dem widersprach das FG Niedersachsen und entschied zugunsten des Klägers:

  • Angebrochene Tage, die keine 24 Stunden Betreuung kennzeichnen, werden als vollständige Tage berücksichtigt. Eine stundengenaue Abrechnung widerspricht dem vom BFH festgelegten Vereinfachungszweck (10 % Grenze).

  • Das FG wies ebenfalls auf die größere Entfernung von 163 km hin, wonach gleichwohl von einem wesentlichen Betreuungsumfang auszugehen ist (vgl. hierzu Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG/KStG § 32 EStG Anm. 192).

  • Abzugrenzen ist die Betreuungszeit von Besuchszwecken, im Streitfall betrug die Betreuungszeit mehr als 12 Stunden und ging damit über reine Besuchszwecke deutlich hinaus.

Quelle: (JT)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-48280