Aufwendungen für die Strafverteidigung des Kindes als
außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Leitsatz
Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigungsfähig.
§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten, auch für die Kosten der Strafverteidigung
eines Kindes, dar.
Strafverteidigungskosten eines Kindes sind keine typischen Unterhaltsaufwendungen, die als Unterstützungsleistungen nach
§ 33a EStG steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 7 Nr. 4 DStRE 2021 S. 210 Nr. 4 EFG 2020 S. 936 Nr. 13 EStB 2020 S. 411 Nr. 10 GStB 2020 S. 377 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2020 S. 1983 KAAAH-47788
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