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FG Hessen Urteil v. - 9 K 1344/19 EFG 2020 S. 936 Nr. 13

Gesetze: EStG § 33 Abs. 2 S. 4; EStG § 33a

Aufwendungen für die Strafverteidigung des Kindes als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Leitsatz

  1. Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigungsfähig.

  2. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten, auch für die Kosten der Strafverteidigung eines Kindes, dar.

  3. Strafverteidigungskosten eines Kindes sind keine typischen Unterhaltsaufwendungen, die als Unterstützungsleistungen nach § 33a EStG steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 7 Nr. 4
DStRE 2021 S. 210 Nr. 4
EFG 2020 S. 936 Nr. 13
EStB 2020 S. 411 Nr. 10
GStB 2020 S. 377 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2020 S. 1983
KAAAH-47788

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FG Hessen, Urteil v. 11.03.2020 - 9 K 1344/19

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