Online-Nachricht - Dienstag, 07.04.2020

Verfahrensrecht | Änderung eines Steuerbescheides gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (FG)

Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Arbeitgeberzuschüssen zu Beiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk ist rechtmäßig ().

Sachverhalt: Der Kläger ist angestellter Rechtsanwalt. Er ist von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk.

In den Streitjahren 2012 bis 2016 war der Kläger so genannter Selbstzahler. Er zahlte den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an das Versorgungswerk. Hierzu zahlte ihm sein Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss zur Altersvorsorge zweckgebunden aus.

In den Steuererklärungen der Streitjahre 2012 bis 2016 erklärte der Kläger die Zahlungen an das Versorgungswerk in voller Höhe als "Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen". Nur in den Jahren 2015 und 2016 erfolgten Eintragungen zum Arbeitgeberanteil. Für das Jahr 2012 reichte der Kläger eine Bescheinigung des Versorgungswerks ein, aus der die Gesamthöhe der entrichteten Mitgliedsbeiträge - ohne Angaben zur Höhe des Arbeitgeberzuschusses - hervorging.

Nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung änderte das FA die Einkommensteuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und setzte die um den Arbeitgeberanteil gekürzten Zahlungen bei den Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen an. Das FA vertrat die Ansicht, dass eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache vorliege, da den Steuererklärungen keine Belege über die Zusammensetzung der geleisteten Beträge beigefügt gewesen seien.

Der Kläger wandte dagegen ein, dass keine neue Tatsache vorläge. Dem FA hätte aufgrund der Vorjahre und der für das Jahr 2012 eingereichten Bescheinigung klar sein müssen, dass eine Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zu erfolgen habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg:

  • Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Änderung der Einkommensteuerbescheide zu Recht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgt ist.

  • Die Beitragszahlungen an ein berufsständisches Versorgungswerk (anstelle von Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung) und die jeweilige Höhe des vom Kläger selbst getragenen Betrages nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses stellten nachträglich bekannt gewordene Tatsachen dar. Durch die Bescheinigung des Versorgungswerks für 2012 hatte das FA keine positive Kenntnis davon, dass ausschließlich Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk und nicht auch Beträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet worden seien. Die Höhe der vom Kläger selbst getragenen Altersvorsorgeaufwendungen hätte sich daraus nicht ergeben.

  • Die Bescheidänderung ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Das FA hat zwar gegen seine Ermittlungspflicht verstoßen. Denn die Angaben des Klägers gaben Anlass für Nachfragen. Dieser Pflichtverstoß des FA wiege aber nicht deutlich schwerer als die Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers. Trotz eindeutiger Hinweise in den Anleitungen zur Steuererklärung hat der Kläger die Beiträge falsch und für die Jahre 2012 bis 2014 ohne Angaben zum Arbeitgeberzuschuss eingetragen.

Hinweis:

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Quelle: FG Düsseldorf Newsletter April 2020 (ImA)

Fundstelle(n):
FAAAH-46141