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NWB Nr. 31 vom Seite 3017 Fach 30 Seite 897

Gewerbeuntersagung

von Universitätsprofessor Dr. Rolf Stober, Dresden

I. Ausgangslage

Die erhebliche Praxisbedeutung der Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ergibt sich aus dem Charakter als Auffangvorschrift. Diese Norm greift immer dann, wenn keine Spezialvorschrift einschlägig ist. Sie findet demnach auf die meisten Gewerbetreibenden Anwendung. Die Bestimmung wurde mehrfach geändert und hat im langen Geltungszeitraum der Gewerbeordnung einen erheblichen Wandel erfahren.

II. Gewerbeuntersagung und Gewerbebehörde

1. Gewerbeuntersagung als gebundene und Ermessensentscheidung

Die Ausübung eines stehenden Gewerbes ist (d. h. kein Ermessen) von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist (§ 35 GewO). Die Untersagung kann für alle Gewerbe ausgesprochen werden (vgl. § 3 GewO), wenn die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Gewerbe unzuverlässig ist. Damit soll sichergestellt werden, daß der Gewerbetreibende nach Untersagung nicht ein neues Gewerbe anfängt und dieses dann ebenfalls untersagt werden muß (BVerwGE 65 S. 9). Diese Entscheidung steht im Ermessen der Behörde.

2. Gewerbeuntersagung und Steuer- bzw. Sozialgeheimnis

Damit die für die Gewerbeuntersag...BStBl 1988 I S. 2

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