Online-Nachricht - Mittwoch, 01.04.2020

Coronavirus | Steuerliche und wirtschaftliche Maßnahmen – Baden-Württemberg

Die Bundesländer haben bezogen auf ihre steuerlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen weitestgehend einheitliche auf die Corona-Krise reagiert. Dennoch gibt es in jedem Bundesland einige Besonderheiten. Daher haben wir die Maßnahmen für Sie nach Bundesländern sortiert; hier für Baden-Württemberg.

Übersicht über die steuerlichen Hilfen

Hier finden Sie einer Übersicht sämtlicher steuerlicher Erleichterungen in Baden-Württemberg.

Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

Neben zinslosen Stundungen und erlassenen Säumniszuschlägen ist es nun auch möglich, Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabzusetzen. Bereits gezahlte Sondervorauszahlungen können erstattet werden. Sollte die Sondervorauszahlung erst noch fällig werden, weil die Dauerfristverlängerung neu beantragt wird, verzichten die Finanzämter auf Antrag auf die Sondervorauszahlung. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen nachweislich unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen sind. In welcher Höhe die Sondervorauszahlung herabgesetzt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Bereits gewährte Dauerfristverlängerungen bleiben unabhängig von der Herabsetzung der Sondervorauszahlung unverändert bestehen.

Am einfachsten und schnellsten kann ein Antrag auf Herabsetzung über ELSTER, die elektronische Steuersoftware, gestellt werden. Dafür ist eine berichtigte Anmeldung nötig. Hierzu steht der Vordruck „Dauerfristverlängerung/Sonderzahlung (monatlich)” zur Verfügung.

Weiterhin gilt, dass bei einem Antrag auf Stundung von Steuern keine strengen Voraussetzungen für Nachweise mehr erfüllt werden müssen. Dies gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Wer sich Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen (Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 25.3.2020).

Nützliche Informationen finden Sie auch in den FAQ des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg.

Fristverlängerungen

Wer wegen der Corona-Pandemie Probleme hat, seine Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, kann Fristverlängerungen beantragen.

Formular zur Beantragung von Steuererleichterungen

Das Antragsformular für die Finanzämter in Baden-Württemberg finden Sie auf deren zentraler Homepage.

Verzögerung bei der Bearbeitung der Steuererklärungen

Die Antragstellungen und Prüfungen der steuerlichen Hilfsmaßnahmen werden derzeit von den Beschäftigten der baden-württembergischen Finanzämter prioritär bearbeitet. Aus diesem Grund wird es bei den Einkommensteuerveranlagungen in diesem Frühjahr zu teils starken Verzögerungen kommen. Der Beginn der Bearbeitung ist momentan für Anfang April vorgesehen, kann sich aber durch die auch in der Steuerverwaltung reduzierte Besetzung und Heimarbeit noch verschieben (vgl. OFD Karlsruhe Pressemitteilung Nr. 6/2020 vom 23.3.2020).

Zugang zu Finanzämtern und Gerichten

Aufgrund der dynamischen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat die Steuerverwaltung Baden-Württemberg sich dazu entschlossen, die Zentralen Informations- und Annahmestellen der Finanzämter für den allgemeinen Besuchsverkehr bis auf weiteres zu schließen.

Bürgerinnen und Bürger haben selbstverständlich die Möglichkeit, in dringenden Fällen bei ihrem Finanzamt einen Besprechungstermin telefonisch zu vereinbaren. Des Weiteren können sie sich auch über das auf der Homepage ihres Finanzamts eingestellte Kontaktformular an ihr örtliches Finanzamt wenden.

Für allgemeine Fragen zur Steuererklärung können Bürgerinnen und Bürger außerdem den Steuerchatbot der baden-württembergischen Steuerverwaltung zur Unterstützung nehmen. Zusätzlich hat die Steuerverwaltung Baden-Württemberg Erklärvideos im Einsatz (vgl. Online-Nachricht v. 18.3.2020).

Auch der Zugang zu den Gerichten soll auf ein Minimum reduziert werden. Eilbedürftige Verfahren, werden allerdings weiterhin durchgeführt (vgl. Online-Nachricht v. 18.3.2020).

Soforthilfen für Unternehmen

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, dieser ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

  • 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,

  • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,

  • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU erfolgt. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen.

Weitere Informationen zu den Soforthilfen finden Sie hier.

Zinslose Stundung von Mieten und Pachten durch das Land

Das Land Baden-Württemberg wird Mieten und Pachten für landeseigene Liegenschaften ab sofort zinslos stunden, wenn Unternehmen durch die Corona-Pandemie in finanzielle Not geraten. Zu den Pächtern des Landes gehören beispielsweise Gastronomiebetriebe in staatlichen Schlössern, Unternehmen in Büroräumen, Pächter von landwirtschaftlichen Grundstücken wie auch Einzelhändlerinnen und Einzelhändler in Immobilien der Baden-Württemberg-Stiftung.

Darüber hinaus soll es bei Pächtern des Landes pragmatische Lösungen geben, wenn sich die wirtschaftliche Lage für sie weiter verschärft, die Stundung nicht mehr ausreicht und Förderprogramme nicht greifen.

Betroffene Unternehmen und Personen sollen sich direkt per Telefon oder E-Mail an ihnen bekannten Kontaktpersonen wenden, um die Mietstundung zu vereinbaren. Die Stundungsmöglichkeit gilt auch für private Mieterinnen und Mieter in Landesgebäuden, wenn die Mieter beispielsweise durch vom Arbeitgeber verordnete Kurzarbeit wegen der Corona-Pandemie die Miete derzeit nicht zahlen können (vgl. Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 23.3.2020).

Hinweis:

Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).

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Quelle: Baden-Württemberg online (ImA)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-45147