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NWB Nr. 18 vom Seite 1461 Fach 27 Seite 4839

Grundzüge des Sozialhilferechts

von Universitätsprofessor Dr. Otfried Seewald, Passau

Internationales Recht: Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) v. 11. 12. 1953/ (BGBl II S. 563) i. d. F. der Bek. v. (BGBl II S. 289); zwischenstaatliche Fürsorgeabkommen. Für die EU existiert kein einheitliches Fürsorgerecht; eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung von EG-Ausländern auch im Hinblick auf Fürsorgeleistung kann aus § 7 Abs. 2 VO (EWG) 1612/68 abgeleitet werden.

I. Aufgabe der Sozialhilfe

Das BSHG gilt als Besonderer Teil des Sozialgesetzbuches (Art. II § 1 Nr. 15 SGB I). Die Aufgabe des „sozialen Rechts„ (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BSHG) „Sozialhilfe„ ist bereits durch § 9 SGB I (Allgemeiner Teil) umschrieben, der zugleich die wesentlichen Regelungsprinzipien des BSHG enthält; daraus wird deutlich, daß das Sozialhilferecht dem Teil des Sozialrechts zuzuordnen ist, der üblicherweise mit dem Begriff der Fürsorge umschrieben wird (z. B. in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG): Ein Recht auf persönliche oder wirtschaftliche Hilfe hat derjenige, der nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, die seinem Bedarf entspricht. Die Hilfe soll den Empfänger zur Selbsthilfe befähigen, die Teilnahme

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