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Anpassung der Renten in den neuen Bundesländern zum 1. 1. 1992
I. Rentenversicherung
Mit der Dritten Rentenanpassungsverordnung erfolgt die Rentenanpassung in den neuen Bundesländern zum erstmals auf der Basis des SGB VI, d. h., daß die Rentenanpassung nicht mehr dadurch erfolgt, daß die Renten um einen bestimmten Prozentsatz angehoben werden, sondern dadurch, daß dem jeweils umgewerteten anpassungsfähigen Rentenbetrag, für den entsprechend den nachstehend dargestellten Grundsätzen Entgeltpunkte ermittelt worden sind, der neu bestimmte aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt wird (§ 254c SGB VI).
Wenn sich eine Differenz zwischen dem anpassungsfähigen Teil der Rente und dem bisherigen Zahlbetrag ergibt, wird dieser Differenzbetrag als nicht anpassungsfähiger Auffüllbetrag weiter gezahlt (§ 315a SGB VI). Im einzelnen gilt folgendes:
1. Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
Für die am laufenden, nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Renten werden gemäß § 307a SGB VI persönliche Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag der Rente ermittelt. Dafür werden die durchschnittl. Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die Summe der persönlichen En...