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DBA Japan | Durchführungsabsprache zwischen den zuständigen Behörden (BMF)
Das BMF hat die Durchführungsabsprache zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Japans nach Artikel 26 (Amtshilfe bei der Steuererhebung) des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens nebst drei Anlagen veröffentlicht ( Z IV B 2 - S 1301-JAPAN/0-11).
Hintergrund: Auf der Grundlage des Artikels 26 DBA-Japan wurde am mit der zuständigen Behörde Japans die anliegende Durchführungsabsprache über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwendenden Verfahren getroffen.
Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung erhobene Steuern, die am oder nach dem gezahlt bzw. für Zeiträume ab dem erhoben wurden.
Die Durchführungsabsprache nebst Anlagen ist auf der Homepage d...