Online-Nachricht - Dienstag, 10.12.2019

Gesetzgebung | Gesetzesvorschlag zur Finanztransaktionsteuer (BMF)

Die Verhandlungen über die Einführung einer Finanztransaktionsteuer (FTT) auf europäischer Ebene stehen kurz vor dem Ziel: Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat den an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Staaten einen finalen Vorschlag für einen Richtlinientext zur Einführung einer FTT vorgelegt.

Geplant ist die zeitnahe Einleitung des formellen Gesetzgebungsverfahrens auf EU-Ebene. Neben Deutschland beteiligen sich Österreich, Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Slowakei, Slowenien und Spanien an dem Vorhaben.

Besteuerung des Finanzsektors

Mit der FTT wird zukünftig der Aktienkauf besteuert und dadurch der Finanzsektor stärker an der Finanzierung des Gemeinwesens beteiligt. Derzeit unterliegen Finanzdienstleistungen - anders als sonstige Güter und Dienstleistungen - ganz überwiegend nicht der Umsatzsteuer. Der Gesetzentwurf zur Einführung der FTT in Deutschland soll sich am Verhandlungsergebnis auf europäischer Ebene orientieren.

Wesentliche Eckpunkte der FTT

  • Besteuert wird der Aktienerwerb von gelisteten Unternehmen, die ihren Hauptsitz im Inland haben sowie im Inland und im Ausland ausgegebene Hinterlegungsscheine, die mit Aktien dieser Unternehmen unterlegt sind;

  • dabei werden nur Aktien von solchen Unternehmen einbezogen, deren Marktkapitalisierung über 1 Mrd. € liegt;

  • der Steuersatz soll 0,2 % betragen.

  • Es gibt eine Reihe gut begründeter Ausnahmen von der Besteuerung. So wird zum Beispiel durch die Herausnahme von Erstemissionen sichergestellt, dass die Kapitalbeschaffung deutscher Unternehmen nicht beeinträchtigt wird. Ein weiteres Beispiel ist die Ausnahme für Geschäfte, die der sog. Marktpflege dienen, wodurch die Marktliquidität geschützt wird.

Das Gesamtaufkommen aus der FTT in Deutschland einschließlich der ertragsteuerlichen Auswirkungen wird auf eine Größenordnung von anfänglich rund 1,5 Mrd. € geschätzt. Ein erheblicher Teil davon wird für die Finanzierung der Grundrente verwendet werden.

Quelle: BMF online (ImA)

Fundstelle(n):
NWB NAAAH-37396