Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung
37. Aufl. 2019
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F. Rechnungswesen
I. Grundbegriffe
Buchführung, Buchführungspflicht
Buchführung bedeutet das zahlenmäßige Erfassen von Geschäftsvorfällen und des Betriebsvermögens. Die Buchführung schließt mit einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung ab.
Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) erfordert grundsätzlich lediglich Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen und über die Betriebsausgaben (darüber hinaus müssen Verzeichnisse – vgl. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG – geführt werden).
Die Verpflichtung zur Buchführung und zur Bilanzierung ergibt sich aus §§ 238 ff. HGB und darüber hinaus aus den §§ 140, 141 AO.
Danach sind buchführungspflichtig:
nach Handelsrecht (§ 238 HGB)
Kaufleute i. S. der §§ 1 – 3, 5 und 6 HGB, außer
Gewerbetreibende, deren Betrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die nicht im Handelsregister eingetragen sind und Einzelkaufleute, die nach § 241a HGB von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars befreit sind.
Freiberufler sind weder nach HGB noch nach Steuerrecht buchführungspflichtig....