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NWB Nr. 43 vom Seite 3593 Fach 19 Seite 2773

Die Vertragsstrafe

von Professor Dr. Ulrich Loewenheim, Frankfurt/M.

I. Übersicht

Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) dient dazu, die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten mit Sanktionen zu versehen und dadurch den Schuldner zur Vertragstreue anzuhalten. Der Schuldner verpflichtet sich, bei Nichterfüllung bestimmter Vertragspflichten eine Strafe zu zahlen, die - je nach Ausgestaltung der Vertragsstrafe - vom Gläubiger im Allgemeinen unter vereinfachten Voraussetzungen geltend gemacht werden kann. Die Vertragsstrafe hat damit nicht nur eine Sanktionsfunktion, indem sie dem Schuldner für die Vertragsverletzung eine Strafe auferlegt, sondern auch eine Präventivfunktion, indem die Strafdrohung ihn in besonderem Maße zur Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten anhält. Zudem erlaubt sie es dem Gläubiger, die Vertragsstrafe als Mindestschaden geltend zu machen (§ 340 Abs. 2 BGB), ohne dass er den ihm entstandenen Schaden im Einzelnen nachweisen muss. Gerade bei Konkurrenzverboten und anderen Unterlassungspflichten kommt deshalb in der Praxis die Vereinbarung einer Vertragsstrafe besonders oft vor. In Wettbewerbsprozessen ist es sogar die Regel, dass sich der Beklagte einer Vertragsstrafe unterwirft, wenn er in einer ”...

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