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Der vorläufige Insolvenzverwalter
I. Zweck und Inhalt des Insolvenzeröffnungsverfahrens
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet (§ 13 InsO). Soweit ein Antrag vorliegt, hat das Gericht im Wege der Amtsermittlung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenzeröffnung im eigentlichen gegeben sind (§ 16 InsO). Eröffnungsgründe sind die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und/oder der Überschuldung, soweit eine juristische Person betroffen ist (§ 19 InsO), sowie die drohende Zahlungsunfähigkeit, soweit der Schuldner einen Eigenantrag stellt (§ 18 InsO). Weitere Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, daß eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, da ansonsten die Abweisung des Antrages mangels Masse nach § 26 InsO erfolgt (vgl. dazu ausführlich Pape, NWB F. 19 S. 2323 ff.).
Da die Eröffnungsgründe nicht sofort nach Antragstellung für den Richter feststehen, hat er in der Vergangenheit in der Regel einen Sachverständigen beauftragt, die Voraussetzungen der Insolvenz feststellen zu lassen, und gleichzeitig hat er zur Sicherung der vorhandenen Vermögensmasse die Sequestration angeordnet. Die Sicherung der Vermögensmassen, die bei der Antragstellung vorhanden ware...