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Das neue Produkthaftungsrecht
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Einführung
1. Entstehung
Am tritt das Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) in Kraft (§ 19). Mit dem Erlaß des ProdHaftG setzt der bundesdeutsche Gesetzgeber die EG-Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom entsprechend der Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie in deutsches Recht um. Die EG-Richtlinie stellt sich als ein schwer errungener Kompromiß - zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten einerseits sowie zwischen den widerstreitenden Interessen von Industrie und Verbrauchern andererseits - dar, der am (vorläufigen) Ende einer mehr als 20 Jahre währenden Diskussion in Europa steht. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und einer Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs auf dem gemeinsamen Markt durch unterschiedliche Haftungsregelungen wurde eine grundsätzliche Harmonisierung des Produkthaftungsrechts in Europa - die im Ergebnis allerdings nur zum Teil realisiert worden ist - für erforderlich gehalten.
2. Bisherige Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland
Der Grundfall, der unter den Stichworten ”Produkthaftung” bzw. ”Produzentenh...