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NWB Nr. 27 vom Fach 19 Seite 1563

Der Erbfall und seine Abwicklung

von Notar JR Prof. Dr. Hans-Armin Weirich, Ingelheim

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Der Tod eines Menschen ist für die Angehörigen nicht nur ein tief in die persönliche Sphäre eingreifendes Ereignis. Er wirft meist auch eine Vielfalt von rechtlichen, wirtschaftlichen und praktischen Fragen auf, bei deren Lösung eine erbrechtliche und steuerrechtliche Beratung hilfreich ist.

I. Die Rechtsnachfolge in den Nachlaß

1. Die Gesamtrechtsnachfolge

Beim Tode eines Menschen (Erbfall) geht sein gesamtes Vermögen als Ganzes auf einen Erben (Alleinerbe) oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über. Der Übergang tritt kraft Gesetzes ein (§ 1922 BGB). Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Rechte und Pflichten auf den Erben findet nicht statt, der Rechtsübergang vollzieht sich ohne ein Handeln der Beteiligten. Das bedeutet: ipso iure geht das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen auf den Erben über, er wird Gläubiger der Ansprüche des Erblassers, tritt in seine Besitzrechte ein und wird Schuldner seiner Verbindlichkeiten.

2. Der Nachlaß

Die Gesamtheit der auf den Erben übergehenden Rechte und Pflichten bildet vom Erblasser her gesehen den ”Nachlaß”, vom Erben her gesehen die ”...

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