Reicht die im , BFH/NV 2018, 322 genannte Ermessensreduzierung auf "Null" soweit, dass auch in Fällen, in denen über den Tatbestand in einer Einspruchsentscheidung zu einem vorangegangenen Einspruchsverfahren bereits entschieden wurde, eine Änderung zu erfolgen hat, wenn die materielle Fehlerhaftigkeit feststeht?
Tritt die im BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 322 genannte Ermessensreduzierung auf "Null" zumindest dann ein, wenn zwar über einen ähnlichen Sachverhalt (hier: Zulässigkeit der Teilwertabschreibung auf ein Darlehen) in einer Einspruchsentscheidung zu einem vorangegangenen Einspruchsverfahren bereits entschieden wurde, im schlichten Änderungsantrag allerdings ein neuer Sachverhalt vorgetragen wird (hier: keine Darlehensgewährung, sondern Vorliegen einer verdeckten Einlage mit der Folge von Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung), dass eine Änderung zu erfolgen hat, wenn die materielle Fehlerhaftigkeit feststeht?
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