1) Hat das FA auf Grund irriger Beurteilung die Steuerfolgen einer Restschuldbefreiung i.S.d. §§ 286 ff. InsO nicht im VZ
der Betriebsaufgabe, sondern im VZ der Erteilung berücksichtigt und hat der Stpfl. dies erfolgsreich angefochten, können die
richtigen Steuerfolgen nachträglich gemäß § 174 Abs. 4 AO durch Änderung des Steuerbescheides für den VZ der Betriebsaufgabe
gezogen werden. Der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Steuerbescheid des VZ der Betriebsaufgabe steht dem nicht entgegen,
wenn das FA diesen Bescheid innerhalb eines Jahres nach Änderung des fehlerhaften ESt-Bescheides korrigiert.
2) Ein Einspruch gegen den ESt-Bescheid kann nicht stets auch als Einspruch gegen den Zinsbescheid ausgelegt werden, auch
wenn dieser mit dem ESt-Bescheid gemäß § 233a Abs. 4 AO zusammengefasst wurde.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 49 DStRE 2020 S. 104 Nr. 2 EFG 2019 S. 1781 Nr. 21 HAAAH-32369
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FG Münster, Urteil v. 08.05.2019 - 9 K 1452/18 E,F,AO
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