IWB Nr. 19 vom Seite 1

Sind wir nicht alle ein bisschen Drittstaat?

Nils Henrik Feddersen | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

Was geschieht, wenn [i]Wer Drittstaat ist, kommt ganz darauf anSie den Begriff „Drittstaat“ googeln? Die Suchmaschine wirft inzwischen bei der Trefferliste zunächst einige – wie der Algorithmus findet – naheliegende konkrete Fragen von Nutzern dazu auf, also: Welche Länder gehören zu den Drittstaaten? Ist die Türkei Drittstaat? Ist die Ukraine ein Drittstaat? Was sind Drittländer? Was Google nicht erkennen lässt, es kommt drauf an. Immerhin liefert der ebenfalls vorn ausgewiesene Wikipedia-Eintrag, den zum Ziel führenden Hinweis „Drittstaat oder Drittland ist aus Sicht eines völkerrechtlichen Vertrags jeder Staat, der nicht Vertragspartei ist. Verträge begründen für andere als die Vertragsparteien ohne deren Zustimmung weder Rechte noch Pflichten. [...] Der Begriff „Drittstaat“ wird in vielen Zusammenhängen verwendet und hat darin jeweils spezifische Bedeutungen.“ Es kommt also immer auf den Kontext an. Sonst ist letztlich jeder Staat auch Drittstaat.

Im Steuerrecht hat der Drittstaat inzwischen eine markante Stellung. In den meisten Fällen wird es sich dabei um das Synonym von Nicht-EU-Mitgliedstaat handeln oder um einen Nichtabkommensstaat. Allein die NWB Datenbank wirft im Themenpaket Steuern International dazu über 4.300 Dokumentenfunde als Treffer aus. Auch diese IWB nimmt den Begriff auf. So ist der Vorsteuerabzug von Drittlandsunternehmen Thema des internationalen Umsatzsteuerrechts (s. Nachricht von Diemer ab S. 758).

[i]Steuerneutrale Einlagenrückgewähr auf Basis des ausländischen Rechts im Drittstaat USAEs ist nicht per se gesagt, dass einzelne Vorteile Drittstaaten nicht zuteil werden. Das gilt im EU-Recht maßgeblich für die Kapitalverkehrsfreiheit. In diesem Bereich ist durchaus Bewegung erkennbar. Dies verdeutlicht das nun mit den Gründen vorliegende zur Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft (s. Kurznachricht von Lieber auf S. 754). Die ganz praktische Umsetzung dieser Entscheidung und der st. Rechtsprechung, auf der sie gründet, untersuchen für den Fall des Drittstaates USA ab Haun/Schneider. Sie stellen an einem Beispiel ausführlich dar, wie bei Kapitalgesellschaften in den USA die Voraussetzungen einer steuerneutralen Kapitalherabsetzung durch „Conversion“ in den US-Bundesstaat Delaware geschaffen werden können.

[i]Grundlagen und Gefahren des grenzüberschreitenden Informationsaustausches – Austausch auch mit DrittstaatenDie Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen mag in vielen Fällen ein Thema innerhalb der EU sein – oder werden, wenn man die geplante Veröffentlichung der Country-by-Country Reports bedenkt. Doch basiert der Informationsaustausch inzwischen auf so vielen Abkommen und Richtlinien, dass es schwer wird, hier noch Drittstaat zu bleiben. Selbst dann ist eine Einbeziehung im Einzelfall vorgesehen (vgl. das FKAustG). Das jüngste BMF-Merkblatt dazu erläutert Gehm ab . Er verschweigt nicht, dass teilweise keine Anhörungspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen besteht und vorbeugender Rechtsschutz damit rein theoretischer Natur bleibt.

Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse

Nils Henrik Feddersen

Fundstelle(n):
IWB 19 / 2019 Seite 1
NWB RAAAH-31855