Online-Nachricht - Donnerstag, 12.09.2019

Einkommensteuer | Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer (BFH)

Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem VZ 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Dies hat der BFH mit Urteilen v. – VIII R 22/15 und VIII R 31/15 zu § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 (nunmehr § 52 Abs. 28 Satz 16, Halbsatz 2 EStG) entschieden.

Hintergrund: Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums.

Sachverhalt: Im Streitfall VIII R 31/15 vereinnahmte die Klägerin, eine GbR, im Streitjahr 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung offen ausgewiesene Stückzinsen. Sie hatte die veräußerte Kapitalforderung vor dem erworben.

Die Klägerin war der Auffassung, die Stückzinsen seien aufgrund der Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 1 EStG i.d.F. des JStG 2009 v. (BGBl. I 2008, 2794) nicht steuerbar. Die erst durch das JStG 2010 v. (BGBl I 2010, 1768) eingeführte Regelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG, nach der Stückzinsen, die nach dem zufließen, der Besteuerung unterliegen, führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung.

Dem folgten die Richter des BFH nicht:

  • § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist keine verfassungswidrige rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße klarstellende Regelung.

  • Stückzinsen, die nach dem zufließen, sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalforderung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG einzuordnen.

  • Die spätere Festschreibung der Steuerpflicht der Stückzinsen durch das JStG 2010 hat lediglich die bestehende Rechtslage klargestellt.

  • Die Stückzinsen sind bis zum Ende des VZ 2008 und auch ohne die Regelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. JStG 2010 nach Einführung der Abgeltungsteuer und damit ab dem VZ 2009 steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gewesen.

Hinweis:

Im Fall VIII R 22/15 war die Steuerpflicht von Stückzinsen im Streitjahr 2010 streitig, die vor der Einführung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG durch das JStG 2010 vereinnahmt worden waren. Der BFH sieht in der Neuregelung für diesen Veranlagungszeitraum ebenfalls keine verfassungswirkende rückwirkende, sondern eine verfassungsgemäße Vorschrift, die die bestehende Rechtslage klarstellt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. zu den Urteilen v. - VIII R 22/15 sowie VIII R 31/15; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-30140