Kindergeld: Berufsausbildung zur Bankkauffrau und unmittelbar anschließender Bachelor-Studiengang „Finance” an der nichtstaatlichen
Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe in Bonn als einheitliche Erstausbildung
Leitsatz
1. Nimmt die volljährige Tochter bereits zwei Monate nach dem erfolgreichen Abschluss einer Lehre zur Bankkauffrau neben einer
zu 80 % der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der Bank an der nichtstaatlichen
Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe in Bonn ein Fernstudium in dem Studiengang „Finance” auf, schließt sie dieses Studium
knapp drei Jahre später mit dem akademischen Grad „Bachelor of Science” ab und war ihr Ausbildungsziel die Erlangung des akademischen
Grads eines „Bachelor of Science”, so ist das Studium als zweiter Ausbildungsabschnitt Teil der Erstausbildung der Tochter;
der Bachelor-Studiengang „Finance” an der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe stellt keine bloße Qualifizierungsmaßnahme
in einem bereits ausgeübten Beruf dar.
2. Das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes wurde durch das Urteil BFH, Urteil v. , III R 19/18 aufgehoben und
der Rechtsstreit wurde zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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