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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 440/16 EFG 2019 S. 1597 Nr. 19

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 4 S. 1; EStG § 20 Abs. 2 S. 2

Berücksichtigung von Verlusten wenn Aktien im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps nicht eingezogen und nicht auf den Gläubiger übertragen werden

Leitsatz

1. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG folgt, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust im Sinne des § 20 Abs. 4 S. 1 EStG führt.

2. Durch die Auf-0-Stellung von Altaktien mit anschließender, ausschließlich für einzelne Gläubigergruppen möglichen Kapitalerhöhung im Rahmen des insolvenzrechtlichen Konstrukt des Debt-to-Equity-Swaps sind die Altaktionäre faktisch zwangsweise enteignet worden, ohne dass es einer Einziehung und Übertragung von Altaktien auf die Gläubiger bedurfte.

3. Eine Veräußerung im Sinne des §§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn Aktien im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps nicht eingezogen und der daher auch nicht auf die Gläubiger übertragen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2020 S. 109 Nr. 4
EFG 2019 S. 1597 Nr. 19
EStB 2020 S. 32 Nr. 1
KÖSDI 2019 S. 21462 Nr. 11
MAAAH-29321

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 10.04.2018 - 7 K 440/16

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