Berücksichtigung von Verlusten wenn Aktien im Rahmen eines
Debt-to-Equity-Swaps nicht eingezogen und nicht auf den Gläubiger
übertragen werden
Leitsatz
1. Aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Kapitalforderung in § 20 Abs. 2 S. 2 EStG
folgt, dass auch eine endgültig ausbleibende Rückzahlung zu einem Verlust im Sinne des § 20 Abs. 4 S. 1 EStG führt.
2. Durch die Auf-0-Stellung von Altaktien mit anschließender, ausschließlich für einzelne Gläubigergruppen möglichen Kapitalerhöhung
im Rahmen des insolvenzrechtlichen Konstrukt des Debt-to-Equity-Swaps sind die Altaktionäre faktisch zwangsweise enteignet
worden, ohne dass es einer Einziehung und Übertragung von Altaktien auf die Gläubiger bedurfte.
3. Eine Veräußerung im Sinne des §§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn Aktien im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps
nicht eingezogen und der daher auch nicht auf die Gläubiger übertragen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2020 S. 109 Nr. 4 EFG 2019 S. 1597 Nr. 19 EStB 2020 S. 32 Nr. 1 KÖSDI 2019 S. 21462 Nr. 11 MAAAH-29321
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 10.04.2018 - 7 K 440/16
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