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Übertragung von § 6b-Rücklagen auf andere Betriebe
Eine Übertragung von stillen Reserven ist nicht nur innerhalb eines Betriebs möglich. Veräußerungsgewinne können auch von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter abgezogen werden, die in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen oder Gesellschafters angeschafft oder hergestellt werden. Nach dem darf eine Rücklage nach § 6b EStG vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts jedoch nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. Damit hat der BFH die Verwaltungsauffassung bestätigt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Voraussetzungen der Rücklage nach § 6b EStG
Steuerpflichtige, die bestimmte Anlagegüter veräußern, können unter bestimmten Voraussetzungen die dabei realisierten stillen Reserven steuerneutral auf innerhalb eines bestimmten Zeitraums neu angeschaffte oder hergestellte Reinvestitionsgüter übertragen oder im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Zu den begünstigten Veräußerungsobjekten zählen, sofern sie mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben: Grund und Boden, ...