Online-Nachricht - Montag, 19.08.2019

Dieselgate | Keine Ansprüche bei Kauf im Herbst 2017 (OLG)

Der 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat in einem aktuellen Verfahren die Rechtsauffassung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück bestätigt: Jedenfalls beim Kauf eines von der "Abgasaffäre" betroffenen Fahrzeugs im Herbst 2017, nach Aufspielen des sog. Software-Updates, stehen dem Käufer keine Ansprüche mehr gegen den Fahrzeughersteller zu (OLG Oldenburg, Urteil v. - 13 U 35/19).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin in dem Verfahren hatte Ende Oktober 2017 ein Diesel-Fahrzeug aus dem Volkswagenkonzern bei einem unabhängigen Fahrzeughändler erworben. Das Fahrzeug hatte bereits vor dem Kauf durch die Klägerin unstreitig das sogenannte Software-Update erhalten, mit dem die Motorsteuerung im Hinblick auf die Einhaltung von Abgasgrenzwerten überarbeitet worden war. Mit der Klage verfolgte die Klägerin das Ziel, dennoch gegen Herausgabe des Fahrzeugs von Volkswagen den Kaufpreis abzüglich eines Ausgleichs für die von ihr damit zurückgelegten Kilometer zu erhalten. Die Grundlage für solche Ansprüche sah die Klägerin in einer vermeintlichen Täuschung über die Funktionsweise und Gesetzeskonformität der ursprünglichen Abgasreinigung des Fahrzeugs, konkret der Motorsteuerung. Das Fahrzeug weise aufgrund der Betroffenheit von der "Abgasaffäre" zudem einen Minderwert auf. Der Hersteller beantragte die Abweisung der Klage. Er machte u.a. geltend, im Oktober 2017 sei die Problematik um die Abgasreinigung der betroffenen Baureihen allgemein bekannt gewesen. Man habe die Öffentlichkeit hierüber bereits im Jahr 2015 informiert.

Das LG Osnabrück hatte die Klage mit seinem am verkündeten Urteil abgewiesen und dem Hersteller Recht gegeben (Az. 2 O 2190/18). Zur Begründung hatte es ausgeführt, eine Täuschung potentieller Käufer über die Funktionsweise der Abgasreinigung bei dem Fahrzeug sei jedenfalls bei einem Kauf im Herbst 2017 denklogisch ausgeschlossen. Durch die sog. Ad-hoc-Mitteilung von Volkswagen vom und die anschließende Medienberichterstattung sei die ursprüngliche Funktionsweise der Abgasreinigung bei dem Fahrzeug allgemein bekannt gewesen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, wie die Klägerin eventuelle negative Auswirkungen des sog. Software-Updates geltend machen könnte, da dieses bereits aufgespielt war, als sie das Fahrzeug erworben hatte.

Das OLG bestätigte die Rechtsansicht des LG Osnabrück und lehnte Ansprüche der Klägerin ab:

  • Das OLG teilte die Auffassung des LG, nach dem Bekanntwerden der "Abgasaffäre" könne jedenfalls im Oktober 2017 von einer Täuschung keine Rede mehr sein.

  • Bezüglich des Software-Updates seien Ansprüche der Klägerin schon deshalb ausgeschlossen, weil auch die Diskussion um dessen Zweck und Folgen im Herbst 2017 allgemein bekannt gewesen sei.

Quelle: LG Osnabrück, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-28308