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Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf Wiederverkäufer
Der EuGH bestätigt die deutsche Rechtsauffassung, wonach zur Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes für die Kleinunternehmerregelung bei Wiederverkäufern nicht auf die Handelsspanne, sondern auf die vereinnahmten Gesamtbeträge abzustellen ist.
I. Leitsätze
Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder einer nationalen Verwaltungspraxis entgegensteht, wonach bei der Ermittlung des Umsatzes, der für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf einen der Differenzbesteuerung bei steuerpflichtigen Wiederverkäufern unterliegenden Steuerpflichtigen zugrunde zu legen ist, gemäß Art. 315 der Richtlinie nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird. Dieser Umsatz ist auf der Grundlage aller von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Mehrwertsteuer zu ermitteln, unabhängig von den Modalitäten, nach denen diese Beträge tatsächlich besteuert werden.
II. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum deutschen Steuerrecht. Ein deutscher Unternehmer führte im Rahmen seiner Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler Umsätze aus, die der Differenzbesteuerung gemäß unterlagen. Der Umsatz anhand der vereinnahmten Entgelte betrug