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Die Steueraufsichtsfunktion der Steuerfahndung
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Überblick über die Aufgaben der Steuerfahndung
Der Gesetzgeber hat der Steuerfahndung in der Aufgabenzuweisungsnorm des § 208 AO eine fünffache sachliche Zuständigkeit eingeräumt. Diese Zuständigkeitshäufung rechtfertigt es, die Steuerfahndung als ”Multifunktions-Behörde” zu bezeichnen. Im einzelnen sind es folgende Aufgaben:
1. Die Steuerfahndung als Strafermittlungsorgan: Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO obliegt es der Steuerfahndung, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen. Diese polizeilichen Ermittlungen in bezug auf die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) stehen als zentrales Aufgabenfeld im Vordergrund. Insoweit kann man die Steuerfahndung zutreffend als ”steuerliche Kriminalpolizei” bezeichnen. In dieser Funktion ist der Steuerfahnder Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft; seine Ermittlungsbefugnisse richten sich nach § 404 AO und den Bestimmungen der StPO. Bei Verdacht einer Steuerstraftat gilt das Legalitätsprinzip (Verfolgungszwang), bei Steuerordnungswidrigkeiten (insbes. leichtfertiger Steuerverkürzung, § 378 AO) das Opportunitätsprinzip, d. h. der Erforschungsauftrag ist nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen.
2. Die Steuerfah...BStBl II S. 482