Berücksichtigung von Mehraufwendungen
für Verpflegung eines Rettungsassistenten mit festem Zustellstützpunkt
Leitsatz
1. a) Für
eine grundsätzliche Zuordnung eines Rettungsassistenten zu einer
Rettungswache als erster Tätigkeitsstelle spricht bereits der Wortgebrauch
des Arbeitsvertrags in Verbindung mit den Vorschriften des Manteltarifvertrages
zur Anwendung des BAT in dem von einer "Dienststelle" die Rede ist
und aus dem folgt das eine "Versetzung" möglich ist.
b) Eine dauerhafte Zuordnung des Rettungsassistenten zur
Rettungswache ergibt sich aber insbesondere daraus, dass die Tätigkeit
arbeitstäglich in der Rettungswache beginnt und endet und dort zwingende
Vor- und Nacharbeiten vorzunehmen sind.
c) Maßgeblich für die Ermittlung und den Abzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist
daher § 9 Abs. 4 a EStG n.F, so dass keine Verpflegungsmehraufwendungen
nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden können.
2. Bei der Berücksichtigung
beruflich veranlasster Fahrten, bei der das weiträumige Tätigkeitsgebiet
in § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG n.F. ausdrücklich genannt ist,
ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte
hat. Arbeitnehmer, die einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet
sind, aber außerhalb derselben tätig werden, üben keine Tätigkeit
in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern eine Auswärtstätigkeit aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAH-27758
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 03.05.2018 - 6 K 1218/17
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