Berücksichtigung von Mehraufwendungen
für die Verpflegung eines Postzustellers mit festem Zustellstützpunkt
Leitsatz
1. Ein Zustellstützpunkt,
dem ein Postzusteller dauerhaft zugeordnet ist, und an dem er vor
und nach der arbeitstäglichen Zustellungsrunde in deutlichem Zeitumfang
für die Zustellung elementare Sortierarbeiten durchführt, ist als
erste Tätigkeitsstätte des Postzustellers anzusehen, so dass § 9
Abs. 4a EStG n.F. maßgeblich ist für die Ermittlung und den Abzug
für Mehraufwendungen für Verpflegung und keine Verpflegungsmehraufwendungen
nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden können.
2. Bei der Berücksichtigung
beruflich veranlasster Fahrten, bei der das weiträumige Tätigkeitsgebiet
in § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG n.F. ausdrücklich genannt ist,
ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte
hat. Arbeitnehmer, die einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet
sind, aber außerhalb derselben tätig werden, üben keine Tätigkeit
in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern eine Auswärtstätigkeit aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAH-27756
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 03.05.2018 - 6 K 1031/17
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