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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 6 K 1031/17

Gesetze: EStG § 9 Abs. 4a ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4a S. 3

Berücksichtigung von Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Postzustellers mit festem Zustellstützpunkt

Leitsatz

1. Ein Zustellstützpunkt, dem ein Postzusteller dauerhaft zugeordnet ist, und an dem er vor und nach der arbeitstäglichen Zustellungsrunde in deutlichem Zeitumfang für die Zustellung elementare Sortierarbeiten durchführt, ist als erste Tätigkeitsstätte des Postzustellers anzusehen, so dass § 9 Abs. 4a EStG n.F. maßgeblich ist für die Ermittlung und den Abzug für Mehraufwendungen für Verpflegung und keine Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden können.

2. Bei der Berücksichtigung beruflich veranlasster Fahrten, bei der das weiträumige Tätigkeitsgebiet in § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG n.F. ausdrücklich genannt ist, ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat. Arbeitnehmer, die einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet sind, aber außerhalb derselben tätig werden, üben keine Tätigkeit in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern eine Auswärtstätigkeit aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAH-27756

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 03.05.2018 - 6 K 1031/17

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