Online-Nachricht - Donnerstag, 08.08.2019

Grunderwerbsteuer | Befreiung bei Öffentlich Privater Partnerschaft (BFH)

§ 4 Nr. 9 GrEStG a.F. (jetzt § 4 Nr. 5 GrEStG) ist auf Rückerwerbsfälle anwendbar, in denen ein Grundstück vor Inkrafttreten dieser Norm im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den privaten Partner übertragen wurde, die Rückübertragung des Grundstücks aber für einen nach Einführung dieser Norm liegenden Zeitpunkt vereinbart war (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 9 Satz 1 GrEStG a.F. ist der Erwerb eines Grundstücks von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie der Rückerwerb des Grundstücks durch die juristische Person des öffentlichen Rechts von der Besteuerung des Grunderwerbs ausgenommen, wenn das Grundstück im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch i.S. des § 3 Abs. 2 GrStG benutzt wird und zwischen dem Erwerber und der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Rückübertragung des Grundstücks am Ende des Vertragszeitraums vereinbart worden ist.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie schloss im Jahr 1996 mit einer GmbH & Co. KG (KG) einen notariell beurkundeten Erbbaurechtsvertrag mit mehreren Vertragsanlagen. Mit diesem Erbbaurechtsvertrag bestellte die Klägerin der KG ein Erbbaurecht an einem ihr gehörenden, mit einer Anlage bebauten Grundstück. Die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags betrug 40 Jahre (bis ).

Als Anlage zu den Vereinbarungen wurde ein Kaufvertragsangebot notariell beurkundet. Darin unterbreitete die Klägerin der KG ein Kaufangebot für das Erbbaurecht zum (Andienungszeitpunkt) mit einer Annahmefrist spätestens zum zu einem Kaufpreis in Höhe des dann voraussichtlichen Restkaufwerts. Die KG nahm das ihr unterbreitete Kaufangebot der Klägerin zum an. Das FA setzte Grunderwerbsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 8.8.2017).

Der BFH dagegen wies die Klage ab:

  • § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. (jetzt § 4 Nr. 5 GrEStG) ist auf Rückerwerbsfälle anwendbar, in denen ein Grundstück vor Inkrafttreten dieser Norm im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP) auf den privaten Partner übertragen wurde, die Rückübertragung des Grundstücks aber für einen nach Einführung dieser Norm liegenden Zeitpunkt vereinbart war.

  • Eine ÖPP nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. erfordert eine Kooperation zwischen dem privaten und dem öffentlich-rechtlichen Partner i.S. einer Beteiligung des privaten Partners an der Erbringung öffentlicher Aufgaben (u.a. , BStBl II 2018, 768, Rz 23).

  • Das Bestehen eines Erbbaurechts an einem Grundstück, das einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört, begründet für sich genommen keine ÖPP. Auch eine Finanzierung allein wie die Gewährung von - besicherten - Kreditmitteln ohne weitere Verpflichtungen des privaten Partners reicht dafür nicht.

  • Die nach § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. erforderliche Vereinbarung, dass das Grundstück am Ende des Vertragszeitraums einer ÖPP auf die juristische Person des öffentlichen Rechts zurückübertragen wird, muss klar und eindeutig sein.

  • Nicht ausreichend ist es daher, wenn dem privaten Partner am Ende des Vertragszeitraums lediglich ein Kaufangebot des öffentlich-rechtlichen Partners für das Erbbaurecht vorliegt und die Annahme dieses Angebots allein vom privaten Partner abhängt. Durch eine solche Vereinbarung wird nicht sichergestellt, dass der private Partner das Kaufangebot des öffentlich-rechtlichen Partners für das Erbbaurecht am Ende des Zeitraums der vertraglich vereinbarten ÖPP annimmt.

Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:

Das Urteil ist zu § 4 Nr. 9 GrEStG a.F. ergangen, jedoch auch für die Nachfolgevorschrift in § 4 Nr. 5 GrEStG einschlägig. Der BFH ist davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Öffentlich Private Partnerschaft vorlag und die Steuerbefreiung auf den (Rück-)Kauf eines Erbbaurechts anwendbar ist, das die juristische Person des öffentlichen Rechts zuvor eingeräumt hatte. Die Steuerbefreiung scheiterte jedoch daran, dass keine absolute (Rück-)Kaufpflicht bestand, sondern lediglich eine Kaufoption, die wahrgenommen wurde.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-27555