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NWB Nr. 40 vom Seite 3665 Fach 10 Seite 933

Öffnungsklauseln bei der steuerlichen Bedarfsbewertung des Grundbesitzes

von Dipl.-Finanzwirt (FH), Verw.-Dipl. Dirk Eisele, Boppard/Rhein

I. Einführung

Mit dem Jahressteuergesetz 1997 hatte der Gesetzgeber das Bewertungsgesetz um die Vorschriften zur sog. Bedarfsbewertung des Grundbesitzes (§§ 138 ff. BewG) erweitert. Danach sind mit Wirkung für Zwecke der ErbSt und SchenkSt (§ 12 Abs. 3 ErbStG), mit Wirkung für Zwecke der GrESt (§ 8 Abs. 2 GrEStG) Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, die insoweit an die Stelle der herkömmlichen Einheitsbewertung treten. Bei der Feststellung der Grundbesitzwerte sind die tatsächlichen Verhältnisse vom Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG) und die Wertverhältnisse vom maßgeblich. Über § 138 Abs. 4 BewG bleiben die Wertverhältnisse vom 1. 1. 1996 - trotz zahlreicher Durchbrechungen dieses Grundsatzes - für Feststellungen bis einschließlich einschlägig.

Ein Novum bei der steuerlichen Immobilienbewertung für Zwecke der ErbSt/SchenkSt und GrESt stellen die sog. Öffnungs- oder Escape-Klauseln dar. Für diejenigen Fälle, in denen die pauschale Bewertung unbebauter (§ 145 BewG) und bebauter Grundstücke (§§ 146 ff. BewG) zu einem steuerlichen Wertansatz für das jeweilige Grundstück führt, der über dem Verkehrswert des Bewertungsobjekts liegt, eröffnet der Gesetzgeber dem Stpfl. in § 145 Abs. 3 Satz 3, § 146 Abs. 7 BewG die Möglichkeit, einen unter dem Steuerwert liegenden ...

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