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Steuerliche Bedarfsbewertung des Grundbesitzes verfassungsgemäß
Mit dem JStG 1997 hatte der Gesetzgeber die Immobilienbewertung für Zwecke der ErbSt und SchenkSt (§ 12 Abs. 3 ErbStG) mit Wirkung vom sowie für Zwecke der GrESt (§ 8 Abs. 2 GrEStG) mit Wirkung vom einer Neuregelung zugeführt. Anstelle der bisherigen Einheitswerte ist mit den §§ 138 bis 150 BewG insoweit die sog. Bedarfsbewertung getreten, die in einschlägigen Fällen - basierend auf den Wertverhältnissen 1. 1. 1996 und den tatsächlichen Verhältnissen vom jeweiligen Besteuerungszeitpunkt - zu Grundstückswerten sowie den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerten führt.
Während sich der Wert unbebauter Grundstücke nach Maßgabe des § 145 Abs. 3 BewG an den um 20 v. H. ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 196 Abs. 1 BauGB) orientiert, sind bebaute Grundstücke im Regelfall nach § 146 BewG in einem Ertragswertverfahren zu bewerten. Ausgehend von der maßgebenden Jahresmiete bzw. der üblichen Miete im Mietermittlungszeitraum und einem Einheitsvervielfältiger von 12,5 (§ 146 Abs. 2 und 3 BewG) ist der sich hiernach ergebende Ausgangswert um die sog. Alterswertminderung i. S. des § 146 Abs. 4 Satz 1 BewG zu kürzen. Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, so ist nach § 146 Abs. 5 BewG ein Zuschlag von 20 v. H. vorzunehmen.
Die Minde...