Tim Hackemann

Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG

1. Aufl. 2019

ISBN der Online-Version: 978-3-482-01351-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64072-8

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Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG (1. Auflage)

G. § 8c Abs. 2 KStG und §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG

640Bis zur Einführung des § 8c Abs. 1a KStG enthielt § 8c Abs. 1 KStG keine Sanierungsklausel. Dies war insoweit folgerichtig, als die Sanierungsklausel des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG an die Zuführung neuen Betriebsvermögens anknüpfte und dieses Merkmal in § 8c Abs. 1 KStG weggefallen ist. Jedoch kam bereits vor der Einführung des § 8c Abs. 1a KStG der sog. Sanierungserlass des BMF v.  zur Anwendung, der die Regelung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen weitgehend übernommen hat. Die Anwendbarkeit des Sanierungserlasses ergab sich aus dem .

Nach der Entscheidung des Großen Senats v.  verstößt der Erlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ist daher un­wirksam. Auch kann entgegen der Auffassung der FinVerw kein Vertrauensschutz gewährt werden.

641Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom (→ Rz. 9) die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen durch Einfügung der §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG gesetzlich geregelt.

Mit Einfügung der §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG wurde durch Ergänzung des § 8c KStG um einen Abs. 2 ebenfalls geregelt, dass die Verlustkürzung nach § 8c Abs. 1 KStG gegenüber einer Verlustkürzung nach § 3a Abs. 3 EStG vorrangig ist. Der Anwendungsvorr...