Online-Nachricht - Donnerstag, 11.07.2019

Grunderwerbsteuer | Steuerpflicht einer Anteilsvereinigung bei Rückerwerb (BFH)

§ 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG anwendbar. Das gilt auch dann, wenn zwar der Ersterwerb, nicht aber der Rückerwerb steuerbar ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund. Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn u.a. der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet, § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten zum einen über die Bestimmtheit eines Grunderwerbsteuerbescheides im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung. Zum anderen ist die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG streitig.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Im Streitfall ist der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid dem Grunde nach formell rechtmäßig.

  • Ein Grunderwerbsteuerbescheid ist u.a. nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 119 Abs. 1 AO, wenn der zu besteuernden Erwerbsvorgangs genannt wird (vgl. , BStBl II 2014, 536, Rz 25).

  • Kommt ein Erwerbsvorgang durch einseitige Ausübung eines vertraglich begründeten Optionsrechts zustande, bezeichnet der Grunderwerbsteuerbescheid den Erwerbsvorgang in ausreichender Weise, wenn die vertraglichen Grundlagen benannt sind, was vorliegend der Fall ist.

  • Darüber hinaus ist der Grunderwerbsteuerbescheid im Streitfall materiell rechtmäßig. Die Anteilsvereinigung ist steuerpflichtig, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG liegen nicht vor.

  • Zwar ist § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wie sich mittelbar aus § 16 Abs. 5 GrEStG ergibt, auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG anwendbar. Das gilt auch dann, wenn zwar der Ersterwerb, nicht aber der Rückerwerb steuerbar ist.

  • Ist zwar der Rückerwerb, nicht aber der Ersterwerb steuerbar, so kann § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nur anwendbar sein, wenn zum Zeitpunkt des Ersterwerbs das Grundstück dem damaligen Veräußerer grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen war. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob es der Steuerbarkeit des Ersterwerbs bedarf.

  • Im Streitfall war das Grundstück der Y1. GmbH und damit für Zwecke des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Klägerin zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung noch nicht zuzurechnen. Der Anspruch auf Übereignung wurde entweder zeitgleich oder danach, jedenfalls aber nicht davor begründet.

Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:

Die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG auf die Anteilsvereinigung ist daran gescheitert, dass im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung das Grundstück der Gesellschaft nach dem Geflecht aus mehreren Verträgen noch nicht zuzuordnen war. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang aber prüfen, ob der Steueranspruch bereits verjährt war.

Quelle: (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-22579