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Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Ausland
- Neuregelungen ab 1. 1. 2001 -
Verpflegungsmehraufwendungen, die bei Dienst- bzw. Geschäftsreisen in das Ausland entstehen, werden steuerlich nur mit pauschalen Auslandstagegeldern anerkannt. Ein Einzelnachweis zur Berücksichtigung höherer Aufwendungen ist nicht möglich. Übernachtungskosten können entweder einzeln nachgewiesen oder mit den pauschalen Auslandsübernachtungsgeldern berücksichtigt werden; ein Wechsel innerhalb der einzelnen Reise ist möglich (auch bei Inlandsreise).
Für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsdienst- und -geschäftsreisen als WK/BA gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder), die vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit 120 v. H. der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt werden. Sofern die Auslandsreise 24 Stunden nicht erreicht, sind die Pauschalen mit 80 v. H. (Abwesenheit mindestens 14 Stunden) bzw. 40 v. H. (Abwesenheit mindestens 8 Stunden) der Auslandstagegelder anzusetzen. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Stpfl. vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für...