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NWB Nr. 15 vom Seite 1163 Fach 5 Seite 1389

Tauglicher Organträger bei gewerbesteuerlicher Organschaft

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von Richter am FG Dr. jur. Carl-Ulrich Hildesheim, Offenbach

Die gewerbesteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GewStG geregelt: Ist eine KapGes in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise eingegliedert, daß die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 und 2 KStG erfüllt sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens. Sinngemäß gilt dies bei Eingliederung im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften im Verhältnis zu einer inländischen im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines ausländischen gewerblichen Unternehmens.

Problematisch und streiterheblich war in dem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall die Reichweite des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, namentlich in welchem Umfang die gewerbesteuerliche Organschaft an die körperschaftsteuerliche Organschaft anknüpft. Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft muß nach § 14 Nr. 3 KStG der Organträger eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. des § 1 KStG mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland oder eine PersGes i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. Zu dieser Norm hat der I. Senat des (BStBl 1992 II S. 263) entschieden, daß (entsprechend dem Wortlaut de...

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