VollstrA 68.

Siebenter Teil: Schlussvorschriften

68. Inkrafttreten [1] [2]

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am in Kraft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-74001

1Anm. d. Red.: Abschnitt 68 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2001 I S. 605) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 68 betrifft das Inkrafttreten der Vollstreckungsanweisung in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Vollstreckungsanweisung.