VollstrA 67.

Sechster Teil: Löschung, gewerbe- und berufsrechtliche Verfahren, Maßnahmen nach dem Pass- sowie Aufenthaltsgesetz, Abmeldung von Fahrzeugen von Amts wegen [1]

67. Abmeldung von Fahrzeugen von Amts wegen [2]

1Bei der Vollstreckung wegen Kraftfahrzeugsteuer kann die Abmeldung eines Fahrzeugs nach § 14 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes betrieben werden. 2Die Abmeldung soll in der Regel erst nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch erfolgen; abweichend hiervon kann das Abmeldungsverfahren bereits nach der ersten erfolglosen Mahnung eingeleitet werden, wenn der Vollstreckungsschuldner die Kraftfahrzeugsteuer wiederholt erst nach Beginn der Vollstreckung entrichtet hat oder feststeht, dass die Vollstreckung keinen Erfolg verspricht.

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PAAAA-74001

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2008 I S. 274) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 67 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2015 I S. 497) mit Wirkung v. .