VollstrA 65.

Sechster Teil: Löschung, gewerbe- und berufsrechtliche Verfahren, Maßnahmen nach dem Pass- sowie Aufenthaltsgesetz, Abmeldung von Fahrzeugen von Amts wegen [1]

65. Löschung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister [2]

1Während des Vollstreckungsverfahrens ist bei gegebenem Anlass zu prüfen, ob Tatbestände vorliegen, die zur Einleitung eines Verfahrens nach den §§ 393 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit führen können. 2Gegebenenfalls ist beim zuständigen Handelsregister die Löschung zu beantragen. 3Das Registergericht ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Auskunftserteilung übersandten Unterlagen nicht der Akteneinsicht unterliegen (§ 379 Absatz 2 Satz 2 FamFG).

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PAAAA-74001

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2008 I S. 274) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 65 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2015 I S. 497) mit Wirkung v. .