VollstrA 56.

Vierter Teil: Arrest

56. Persönlicher Sicherheitsarrest [1]

(1) 1Die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde kann bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet, einen Antrag auf Anordnung eines persönlichen Sicherheitsarrestes (§ 326 AO) stellen, wenn ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund (vgl. Abschnitt 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2) vorliegen. 2Der Antrag ist nur zulässig, wenn andere Mittel zur Sicherung der Vollstreckung, namentlich der dingliche Arrest, ohne Erfolg waren oder voraussichtlich keinen Erfolg haben werden.

(2) In dem Antrag hat die Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den besonderen Arrestgrund für den persönlichen Sicherheitsarrest ergeben.

(3) 1Die Finanzbehörde bedarf für den Antrag auf Anordnung des persönlichen Sicherheitsarrestes der Zustimmung der vorgesetzten Finanzbehörde. 2Die Zustimmung soll vor Absendung des Antrages eingeholt werden. 3Ist Gefahr im Verzug, darf der Antrag auch ohne vorherige Zustimmung gestellt werden. 4In diesem Falle ist die Genehmigung der vorgesetzten Finanzbehörde unverzüglich einzuholen. 5Wird diese versagt, ist der Antrag umgehend zurückzunehmen.

(4) Die Anordnung und Aufhebung des persönlichen Sicherheitsarrestes erfolgen durch des Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet.

Fundstelle(n):
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PAAAA-74001

1Anm. d. Red.: Abschnitt 56 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2003 I S. 542) mit Wirkung v. .